Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 468

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 468

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte


Nach Art. XXXII Z 13 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 2 zweiter Satz anzuwenden, wenn das Datum der
Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Paragraph 468,

  1. Absatz eins,Im Falle rechtzeitiger Erhebung der Berufung wird die Berufungsschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolles dem Gegner des Berufungswerbers unter Bekanntgabe des Berufungsgerichtes zugestellt. Verspätet erhobene Berufungen oder mangels rechtzeitiger Anmeldung der Berufung (Paragraph 461, Absatz 2,) unzulässige Berufungen sind vom Prozeßgericht erster Instanz zurückzuweisen.
  2. Absatz 2,Der Berufungsgegner kann binnen der Notfrist von vier Wochen nach der Zustellung der Berufungsschrift oder der Abschrift des sie ersetzenden Protokolls bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Berufungsbeantwortung mittels Schriftsatzes oder, unter der Voraussetzung des Paragraph 465, Absatz 2,, durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll einbringen. Soweit sich der Berufungswerber nicht ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts bezieht, ist der Berufungsgegner - vorbehaltlich des Paragraph 473 a, - nicht gehalten, für ihn nachteilige Feststellungen oder zu seinen Lasten vorgefallene Verfahrensfehler mit der Berufungsbeantwortung zu rügen. Will der Berufungsgegner zur Widerlegung der in der Berufungsschrift angegebenen Anfechtungsgründe neue, im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebrachte Umstände und Beweise benützen, so hat er das bezügliche tatsächliche und Beweisvorbringen bei sonstigem Ausschluß in dieser Berufungsbeantwortung bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Auf die Berufungsbeantwortung sind der Paragraph 464, Absatz 3, sowie der Paragraph 467, Ziffer 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Von der Einbringung der Berufungsbeantwortung ist der Berufungswerber durch Übersendung einer Ausfertigung derselben zu verständigen.

Schlagworte

Zweiseitigkeit

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2011

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039812

Alte Dokumentnummer

N2199750343L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P468/NOR12039812

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