Der EuGH hat festgehalten, dass nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG, wenn Zweifel an der richtigen Qualifizierung der fraglichen Produkte bestehen, der Anwendung des Arzneimittelrechts der Union der Vorrang gebührt, was in Anbetracht der höheren Anforderungen, die sich aus dem Arzneimittelrecht für das Inverkehrbringen von Produkten ergeben, auch dem mit Art. 168 AEUV verfolgten Ziel eines hohen Gesundheitsschutzniveaus entspreche. Diese Bestimmung sei nicht nur auf die Qualifizierung als "Funktionsarzneimittel" (Art. 1 Z 2 lit. b der Richtlinie 2001/83/EG), sondern auch auf die Qualifizierung als "Präsentationsarzneimittel" (Art. 1 Z 2 lit. a dieser Richtlinie) anwendbar (vgl. EuGH 2.3.2023, Kwizda Pharma GmbH, C-760/21, Rn. 34-35).Der EuGH hat festgehalten, dass nach Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie 2001/83/EG, wenn Zweifel an der richtigen Qualifizierung der fraglichen Produkte bestehen, der Anwendung des Arzneimittelrechts der Union der Vorrang gebührt, was in Anbetracht der höheren Anforderungen, die sich aus dem Arzneimittelrecht für das Inverkehrbringen von Produkten ergeben, auch dem mit Artikel 168, AEUV verfolgten Ziel eines hohen Gesundheitsschutzniveaus entspreche. Diese Bestimmung sei nicht nur auf die Qualifizierung als "Funktionsarzneimittel" (Artikel eins, Ziffer 2, Litera b, der Richtlinie 2001/83/EG), sondern auch auf die Qualifizierung als "Präsentationsarzneimittel" (Artikel eins, Ziffer 2, Litera a, dieser Richtlinie) anwendbar vergleiche EuGH 2.3.2023, Kwizda Pharma GmbH, C-760/21, Rn. 34-35).