Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/10/0366

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/10/0371

Rechtssatz

Paragraph eins, Absatz eins, AMG 1983 umschreibt zwei Arten von Arzneimitteln, nämlich Präsentationsarzneimittel in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG 1983 einerseits und Funktionsarzneimittel in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AMG 1983 andererseits. Diese Begriffe entsprechen den früher üblichen Kategorisierungen von Arzneimitteln kraft "subjektiver" oder kraft "objektiver Zweckbestimmung". Das Vorliegen einer dieser beiden Definitionen bedingt unabhängig davon, ob auch die andere bejaht werden kann, schon für sich allein die Einstufung des Produkts als Arzneimittel vergleiche VwGH 17.12.2014, 2012/10/0189).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100366.L01