Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/12/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0138

Entscheidungsdatum

10.04.2024

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GSpG 1989 §53
GSpG 1989 §54
VwGVG 2014 §17

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/12/0137 E 10.04.2024
Ra 2022/12/0180 E 25.04.2024
Ra 2023/12/0040 E 10.04.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/17/0001 E 11. September 2015 VwSlg 19201 A/2015 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Rechtsauffassung, wonach über die Rechte des Inhabers des Glücksspielgeräts bzw des Veranstalters bereits im Beschlagnahmeverfahren derart abschließend abgesprochen worden sei, dass ihnen im Einziehungsverfahren keine Parteistellung mehr zukäme, erweist sich als unrichtig. Gegen diese Rechtsauffassung spricht auch der Umstand, dass beispielsweise dem Eigentümer eines Gegenstandes Parteistellung sowohl im Beschlagnahmeverfahren als auch im Einziehungsverfahren zukommt. Somit steht die Parteistellung einer Person im Beschlagnahmeverfahren ihrer Parteistellung im Einziehungsverfahren keinesfalls entgegen. Dieses Ergebnis ist auch aus Gründen des Rechtsschutzes geboten, erweist sich doch die Einziehung, welche nach der Rechtskraft des Einziehungsbescheides die Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes nach sich zieht (Paragraph 54, Absatz 3, GSpG), als schwerwiegenderer Eingriff in die Rechte an diesem Gegenstand als die Beschlagnahme, welche im Wesentlichen in einem Verfügungsverbot (Paragraph 53, Absatz 4, dritter Satz GSpG) besteht.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120138.L03

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2022120138_20240410L01

Rechtssatz für Ra 2022/12/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0138

Entscheidungsdatum

10.04.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
AVG §46
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §46 Abs1
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/12/0137 E 10.04.2024
Ra 2022/12/0180 E 25.04.2024
Ra 2023/12/0040 E 10.04.2024

Rechtssatz

Zweck der mündlichen Verhandlung ist es (und zu den grundlegenden Pflichten des VwG gehört es), im Fall zu klärender bzw. einander widersprechender prozessrelevanter Behauptungen, dem auch im Paragraph 44, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. In der mündlichen Verhandlung ist die Vorschrift des Paragraph 46, Absatz eins, VwGVG zu beachten, wonach in der Verhandlung die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen sind. Das VwG darf sich demnach nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben, wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen (deren) Einvernahme vor dem erkennenden VwG. Es bedarf daher einer Rechtfertigung, wenn sich das VwG auf Zeugen- oder Beteiligteneinvernahmen stützt, die nicht unmittelbar in der Verhandlung erfolgt sind, sondern in der Verhandlung bloß mittelbar im Wege der Verlesung früherer Aussagen vorgekommen sind (VwGH 6.9.2023, Ra 2021/08/0018).

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Parteiengehör Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120138.L01

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2022120138_20240410L02

Rechtssatz für Ra 2022/12/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0138

Entscheidungsdatum

10.04.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/12/0137 E 10.04.2024
Ra 2022/12/0180 E 25.04.2024
Ra 2023/12/0040 E 10.04.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/22/0001 E 12. April 2022 RS 1 (hier ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Die Behörde darf - und nichts Anderes gilt für das VwG - die Einvernahme eines Zeugen nicht allein deshalb unterlassen, weil dieser trotz Ladung nicht erscheint. Vielmehr ist es Pflicht der Behörde bzw. des VwG, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen vergleiche VwGH 5.6.1998, 97/19/1473; 25.11.2009, 2009/02/0095; vergleiche dazu, dass das VwG die Notwendigkeit der Einvernahme eines beantragten Zeugen durch die Ladung zum Ausdruck gebracht hat, VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0164).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120138.L02

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2022120138_20240410L03