Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0138

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2022/12/0137 E 10.04.2024

Ra 2022/12/0180 E 25.04.2024

Ra 2023/12/0040 E 10.04.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/22/0001 E 12. April 2022 RS 1 (hier ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Die Behörde darf - und nichts Anderes gilt für das VwG - die Einvernahme eines Zeugen nicht allein deshalb unterlassen, weil dieser trotz Ladung nicht erscheint. Vielmehr ist es Pflicht der Behörde bzw. des VwG, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen vergleiche VwGH 5.6.1998, 97/19/1473; 25.11.2009, 2009/02/0095; vergleiche dazu, dass das VwG die Notwendigkeit der Einvernahme eines beantragten Zeugen durch die Ladung zum Ausdruck gebracht hat, VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0164).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120138.L02