Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/20/0438

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0438

Entscheidungsdatum

22.01.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 4

Stammrechtssatz

Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die mündliche Verkündung nach Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG 2014 ("mit den wesentlichen Entscheidungsgründen"), über die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen nach den Paragraphen 58 und 60 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014, und/oder über die Verpflichtung zur Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG 2014 stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Für eine Aufhebung eines Erkenntnisses oder Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist es nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG weiterhin erforderlich, dass das VwG bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können, es muss also die "Relevanz" des Verfahrensfehlers vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200438.L01

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020200438_20210122L01

Rechtssatz für Ra 2020/20/0438

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0438

Entscheidungsdatum

22.01.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §48 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 7 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

In der Regel wird die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. Lediglich in Ausnahmefällen wird ohne Bedachtnahme auf den näheren Inhalt der schriftlichen Ausfertigung davon auszugehen sein, dass ein für das Ergebnis des Verfahrens relevanter Verfahrensmangel gegeben ist. Wenn etwa zwischen der Verkündung der Entscheidung und ihrer schriftlichen Ausfertigung ein Richter- bzw. Besetzungswechsel stattgefunden hat und dem Protokoll über die mündliche Verkündung gar keine Entscheidungsgründe entnommen werden können, kann nicht mehr überprüft werden, ob der die schriftliche Ausfertigung unterfertigende ("neue") Richter zusätzliche Begründungselemente anführt, die ohne seine Teilnahme an der Verhandlung auch einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß Paragraph 48, Absatz eins, VwGVG 2014 bedeuten würden (zur Aufhebung des Erkenntnisses aus diesem Grund vergleiche VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200438.L02

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020200438_20210122L02

Rechtssatz für Ra 2020/20/0438

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0438

Entscheidungsdatum

22.01.2021

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z2
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z3
MRK Art8

Rechtssatz

Es ist nur von untergeordneter Bedeutung, ob die vom Fremden ins Treffen geführte Beziehung als "Familienleben" oder als "Privatleben" zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind vergleiche VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121; 29.5.2020, Ra 2020/14/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200438.L03

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020200438_20210122L03