Verwaltungsgerichtshof
22.01.2021
Ra 2020/20/0438
GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 7 (hier: ohne den letzten Satz)
In der Regel wird die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. Lediglich in Ausnahmefällen wird ohne Bedachtnahme auf den näheren Inhalt der schriftlichen Ausfertigung davon auszugehen sein, dass ein für das Ergebnis des Verfahrens relevanter Verfahrensmangel gegeben ist. Wenn etwa zwischen der Verkündung der Entscheidung und ihrer schriftlichen Ausfertigung ein Richter- bzw. Besetzungswechsel stattgefunden hat und dem Protokoll über die mündliche Verkündung gar keine Entscheidungsgründe entnommen werden können, kann nicht mehr überprüft werden, ob der die schriftliche Ausfertigung unterfertigende ("neue") Richter zusätzliche Begründungselemente anführt, die ohne seine Teilnahme an der Verhandlung auch einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß Paragraph 48, Absatz eins, VwGVG 2014 bedeuten würden (zur Aufhebung des Erkenntnisses aus diesem Grund vergleiche VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200438.L02