Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0438

Rechtssatz

Es ist nur von untergeordneter Bedeutung, ob die vom Fremden ins Treffen geführte Beziehung als "Familienleben" oder als "Privatleben" zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind vergleiche VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121; 29.5.2020, Ra 2020/14/0191).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200438.L03