Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/17/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0173

Entscheidungsdatum

19.05.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden vergleiche VwGH vom 24. April 2015, 2013/17/0400, sowie vom 18. Mai 2016, Ra 2015/17/0029). Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen vergleiche VwGH vom 3. Juni 2015, 2013/17/0407, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170173.L01

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2016170173_20170519L01

Rechtssatz für Ra 2016/17/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0173

Entscheidungsdatum

19.05.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Besteht ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, bei dem es sich nicht bloß um eine terminologische Abweichung, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft, handelt, sondern bei dem die Wahl unterschiedlicher Begriffe vielmehr eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringt, führt dies zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH vom 27. Mai 2011, 2010/02/0231, sowie vom 6. September 2016, Ra 2016/09/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170173.L02

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2016170173_20170519L02

Rechtssatz für Ra 2016/17/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0173

Entscheidungsdatum

19.05.2017

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VStG §22 Abs2

Rechtssatz

Durch die Bestrafung wegen des Veranstaltens verbotener Ausspielungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erste Variante GSpG ist das gleichzeitig vom Bestraften verwirklichte Tatbild der unternehmerischen Beteiligung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG konsumiert. Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170173.L03

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2016170173_20170519L03

Rechtssatz für Ra 2016/17/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0173

Entscheidungsdatum

19.05.2017

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/17/0033 E 26. März 2015 RS 2 (hier ohne den ersten Satz und den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG stellt sowohl das Veranstalten als auch das unternehmerische Zugänglichmachen von zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unter Strafe. Als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, kommt in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt vergleiche VwGH vom 16. Februar 2004, 2003/17/0260). Dagegen ist mit dem dritten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Person gemeint, die den Automaten in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht vergleiche VwGH vom 12. März 2010, 2010/17/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170173.L04

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2016170173_20170519L04

Rechtssatz für Ra 2016/17/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0173

Entscheidungsdatum

19.05.2017

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Rechtssatz

Mit dem vierten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ist eine Person gemeint, die nicht Veranstalter ist, sondern sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG beteiligt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170173.L05

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2016170173_20170519L05

Rechtssatz für Ra 2016/17/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0173

Entscheidungsdatum

19.05.2017

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VStG §22 Abs2

Rechtssatz

Durch die Bestrafung wegen des Veranstaltens verbotener Ausspielungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG ist das gleichzeitig von derselben Person verwirklichte Tatbild der unternehmerischen Beteiligung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG konsumiert vergleiche VwGH vom 26. März 2015, Ra 2014/17/0033, betreffend das unternehmerische Zugänglichmachen im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GSpG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170173.L06

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2016170173_20170519L06