Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0173

Rechtssatz

Mit dem vierten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ist eine Person gemeint, die nicht Veranstalter ist, sondern sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG beteiligt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170173.L05