Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/11/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19438 A/2016

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0081

Entscheidungsdatum

08.09.2016

Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg

Norm

GVG Tir 1970;
GVG Vlbg 2004 §6;

Rechtssatz

Der VfGH hat bereits zum Tir GVG 1970 ausgesprochen, dass es der Gesetzgeber explizit zum Ausdruck gebracht hätte, wenn er den Erwerb land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke durch inländische juristische Personen absolut hätte unterbinden wollen. Die Annahme, das Gesetz drücke ein solches Verbot implizit aus, sei denkunmöglich. Insbesondere sei es auch ausgeschlossen, der relevanten Bestimmung (des Tir GVG 1970) ein derartiges absolutes Verbot für inländische juristische Personen, land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zu erwerben, zu unterstellen vergleiche das Erkenntnis VfSlg. 8069 aus 1977,). Der VwGH legt diese Rechtsauffassung auch seinen weiteren Überlegungen zum Vlbg GVG 2004 zugrunde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110081.L01

Im RIS seit

04.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016110081_20160908L01

Rechtssatz für Ra 2016/11/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19438 A/2016

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0081

Entscheidungsdatum

08.09.2016

Index

L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

GVG Vlbg 1993;
GVG Vlbg 2000;
GVG Vlbg 2004 §5;
GVG Vlbg 2004 §6;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Vlbg GVG 2004 enthält - wie schon seine Vorgänger, das Vlbg GVG 1993, Landesgesetzblatt Nr. 61, und das Vlbg GVG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 29 - keinen expliziten Ausschluss juristischer Personen vom Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke. In den Materialien zum Vlbg GVG 1993 wird erörtert, inwieweit bei juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts das Erfordernis der (damals geforderten) Selbstbewirtschaftung und der Wohnsitznahme im Betrieb erfüllt werden kann. Dies sei im Einzelfall zu prüfen. Anhaltspunkte könnten allenfalls sein, dass einer der Hauptgesellschafter oder ein geschäftsführendes Organ seinen ständigen Wohnsitz im Betrieb habe. Weiters werde juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes der Rechtserwerb nur zu genehmigen sein, wenn sie landwirtschaftliche Zwecke verfolgten vergleiche Regierungsvorlage 44 BlgVbgLT 25. GP, 24). Es ist im Hinblick darauf davon auszugehen, dass das Vlbg GVG 1993 und seine Nachfolger den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch juristische Personen nicht ausgeschlossen hat.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110081.L02

Im RIS seit

04.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016110081_20160908L02

Rechtssatz für Ra 2016/11/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19438 A/2016

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0081

Entscheidungsdatum

08.09.2016

Index

L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

GVG Vlbg 2004 §2 Abs3;
GVG Vlbg 2004 §6 Abs2 litd;
VwRallg;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der früheren Rechtslage (Vlbg GVG 1993 und Vlbg GVG 2000), aus der die Zulässigkeit des Erwerbs von landwirtschaftlichen Grundstücken durch juristische Personen abzuleiten war, und dem Umstand, dass statt der früher gebotenen Selbstbewirtschaftung (die für juristische Personen grundsätzlich in Betracht kam) gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, Vlbg GVG 2004 nunmehr eine Pflicht zur Bewirtschaftung durch einen Landwirt besteht, muss angenommen werden, dass der Landesgesetzgeber es nicht ausschließen wollte, dass auch juristische Personen grundsätzlich als Landwirte in Betracht kommen; andernfalls wäre, da der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 3, Vlbg GVG 2004 dem nicht zwingend entgegensteht, zu erwarten gewesen, dass zumindest eine Klarstellung in den Materialien erfolgt wäre.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110081.L03

Im RIS seit

04.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016110081_20160908L03

Rechtssatz für Ra 2016/11/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19438 A/2016

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0081

Entscheidungsdatum

08.09.2016

Index

L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg

Norm

GVG Vlbg 2004 §2 Abs3;
GVG Vlbg 2004 §6 Abs1 lita;

Rechtssatz

Der VfGH hat in einem Folgeerkenntnis zum Erkenntnis VfSlg. 8069 aus 1977, ausgesprochen, dass eine juristische Person zwar voraussetzungsgemäß niemals unter persönlichem Arbeitseinsatz ein Grundstück bewirtschaften könne, es aber in einem solchen Fall daher nur darauf ankomme, ob jene Menschen, die die Gesellschaft wirtschaftlich dominieren, zur Selbstbewirtschaftung der Liegenschaft willens und fähig sind (Hinweis Erkenntnis VfSlg. 8768 aus 1980,). Da nach dem Vlbg GVG 2004 nicht mehr auf die Selbstbewirtschaftung abzustellen ist, sondern auf die Bewirtschaftung durch einen Landwirt, wird in sinngemäßer Übernahme der im Erkenntnis VfSlg. 8768 aus 1980, zugrundegelegten Rechtsauffassung, derzufolge das Kriterium der Selbstbewirtschaftung gegeben ist, wenn der wirtschaftlich dominierende bzw. die wirtschaftlich dominierenden Gesellschafter diese Voraussetzung aufweisen, nach dem Vlbg GVG 2004 davon auszugehen sein, dass einer juristischen Person wie eine OG die Landwirteigenschaft nur zukommt, wenn sie von einem Landwirt wirtschaftlich dominiert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110081.L04

Im RIS seit

04.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016110081_20160908L04

Rechtssatz für Ra 2016/11/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19438 A/2016

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0081

Entscheidungsdatum

08.09.2016

Index

L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

GVG Vlbg 2004 §2 Abs3;
GVG Vlbg 2004 §4 Abs1 litf;
GVG Vlbg 2004 §5 Abs5 litf;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Litera f, Vlbg GVG 2004 hat die sonst gebotene Interessentensuche zu unterbleiben, wenn ein Rechtserwerb allein zu dem Zweck erfolgt, ein Grundstück in eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft einzubringen, die vom bisherigen Rechtsinhaber beherrscht wird. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera f, Vlbg GVG 2004 unterliegt der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Genehmigungspflicht, wenn er Rechte an einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft, bei denen ein Rechtserwerb im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Litera f, Vlbg GVG 2004 erfolgt ist, zum Gegenstand hat, sofern dies dazu führt, dass der bisherige Rechtsinhaber seinen beherrschenden Einfluss verliert. Die Materialien vergleiche BlgVlbgLT 70 aus 2011,, 29. GP, 3) führen aus, eine Beherrschung setzte eine Beteiligung von mindestens 50 Prozent voraus. Da nicht anzunehmen ist, dass der Landesgesetzgeber unter "Beherrschung" in unterschiedlichen Zusammenhängen Unterschiedliches verstanden haben wollte, ist die Rechtsauffassung, die Kriterien für die in den zit. Materialien erläuterte Beherrschung einer juristischen Person seien auch für die Beurteilung maßgeblich, ob ein Landwirt eine juristische Person beherrscht und dieser damit die Landwirt-Eigenschaft iSd. Paragraph 2, Absatz 3, Vlbg GVG 2004 verschafft, nicht zu beanstanden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110081.L05

Im RIS seit

04.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016110081_20160908L05

Rechtssatz für Ra 2016/11/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19438 A/2016

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0081

Entscheidungsdatum

08.09.2016

Index

L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

GVG Vlbg 2004 §2 Abs3 litb;
GVG Vlbg 2004 §2 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist dem VwG beizupflichten, wenn es davon ausgegangen ist, dass der Gesellschafter, der als Landwirt auch der juristischen Person die Landwirt-Eigenschaft verschaffen kann, nicht bereits über einen landwirtschaftlichen Betrieb verfügen muss, sondern es genügt, wenn das zu beurteilende Rechtsgeschäft - hier: der Pachtvertrag - die Aufnahme eines landwirtschaftlichen Betriebs iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Vlbg GVG 2004 ermöglicht und die Aufnahme eines solchen beabsichtigt ist. Dies ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, Vlbg GVG 2004 vergleiche dazu auch die Regierungsvorlage BlgVlbgLT 8 aus 2004,, 27. GP, 11).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110081.L06

Im RIS seit

04.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016110081_20160908L06

Rechtssatz für Ra 2016/11/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19438 A/2016

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0081

Entscheidungsdatum

08.09.2016

Index

L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

GVG Vlbg 2004 §2 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein landwirtschaftlicher Betrieb iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Vlbg GVG 2004 muss, wie die Materialien Regierungsvorlage BlgVlbgLT 8 aus 2004,, 27. GP, 11) klarstellen, geeignet sein, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters bzw. seiner Familie beizutragen; ein Betrieb, der -

so die Materialien - unter Berücksichtigung allfälliger landwirtschaftlicher Förderungen nicht zumindest kostendeckend zu führen ist, ist auch nicht geeignet, zum Lebensunterhalt beizutragen. Die Beurteilung der Frage, ob ein konkreter landwirtschaftlicher Betrieb geeignet ist, zum Lebensunterhalt beizutragen, und zumindest als Nebenerwerbsbetrieb zu qualifizieren ist, hängt einerseits von der (tatsächlichen) Betriebsgröße, aber auch vom erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Der erzielbare Bewirtschaftungserfolg kann - so die zit. Materialien - vor allem in Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nutzung schließen lässt, dh. vor allem im Grenzbereich von landwirtschaftlichem Nebenerwerbsbetrieb zum (reinen) Hobbybetrieb, ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung vorliegt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110081.L07

Im RIS seit

04.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016110081_20160908L07

Rechtssatz für Ra 2016/11/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19438 A/2016

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0081

Entscheidungsdatum

08.09.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0050 E 13. Juli 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die Begründung einer Entscheidung eines VwG hat auf dem Boden des Paragraph 29, VwGVG 2014 mit Blick auf Paragraph 17, legcit den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des VwGH zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund vergleiche E 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110081.L08

Im RIS seit

04.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016110081_20160908L08

Rechtssatz für Ra 2016/11/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19438 A/2016

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0081

Entscheidungsdatum

08.09.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie vorliegend die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen - ist nicht hinreichend, um den Anforderungen an die Begründungspflicht nach Paragraph 29, VwGVG 2014 gerecht zu werden vergleiche das E vom 25. Mai 2016, Ra 2016/11/0038; vergleiche auch die Erkenntnisse vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0051, und vom 11. November 2015, 2013/11/0244).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110081.L09

Im RIS seit

04.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016110081_20160908L09