Verwaltungsgerichtshof
08.09.2016
Ra 2016/11/0081
Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Litera f, Vlbg GVG 2004 hat die sonst gebotene Interessentensuche zu unterbleiben, wenn ein Rechtserwerb allein zu dem Zweck erfolgt, ein Grundstück in eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft einzubringen, die vom bisherigen Rechtsinhaber beherrscht wird. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera f, Vlbg GVG 2004 unterliegt der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Genehmigungspflicht, wenn er Rechte an einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft, bei denen ein Rechtserwerb im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Litera f, Vlbg GVG 2004 erfolgt ist, zum Gegenstand hat, sofern dies dazu führt, dass der bisherige Rechtsinhaber seinen beherrschenden Einfluss verliert. Die Materialien vergleiche BlgVlbgLT 70 aus 2011,, 29. GP, 3) führen aus, eine Beherrschung setzte eine Beteiligung von mindestens 50 Prozent voraus. Da nicht anzunehmen ist, dass der Landesgesetzgeber unter "Beherrschung" in unterschiedlichen Zusammenhängen Unterschiedliches verstanden haben wollte, ist die Rechtsauffassung, die Kriterien für die in den zit. Materialien erläuterte Beherrschung einer juristischen Person seien auch für die Beurteilung maßgeblich, ob ein Landwirt eine juristische Person beherrscht und dieser damit die Landwirt-Eigenschaft iSd. Paragraph 2, Absatz 3, Vlbg GVG 2004 verschafft, nicht zu beanstanden.