Verwaltungsgerichtshof
08.09.2016
Ra 2016/11/0081
Der VfGH hat in einem Folgeerkenntnis zum Erkenntnis VfSlg. 8069 aus 1977, ausgesprochen, dass eine juristische Person zwar voraussetzungsgemäß niemals unter persönlichem Arbeitseinsatz ein Grundstück bewirtschaften könne, es aber in einem solchen Fall daher nur darauf ankomme, ob jene Menschen, die die Gesellschaft wirtschaftlich dominieren, zur Selbstbewirtschaftung der Liegenschaft willens und fähig sind (Hinweis Erkenntnis VfSlg. 8768 aus 1980,). Da nach dem Vlbg GVG 2004 nicht mehr auf die Selbstbewirtschaftung abzustellen ist, sondern auf die Bewirtschaftung durch einen Landwirt, wird in sinngemäßer Übernahme der im Erkenntnis VfSlg. 8768 aus 1980, zugrundegelegten Rechtsauffassung, derzufolge das Kriterium der Selbstbewirtschaftung gegeben ist, wenn der wirtschaftlich dominierende bzw. die wirtschaftlich dominierenden Gesellschafter diese Voraussetzung aufweisen, nach dem Vlbg GVG 2004 davon auszugehen sein, dass einer juristischen Person wie eine OG die Landwirteigenschaft nur zukommt, wenn sie von einem Landwirt wirtschaftlich dominiert wird.