Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0081

Rechtssatz

Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie vorliegend die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen - ist nicht hinreichend, um den Anforderungen an die Begründungspflicht nach Paragraph 29, VwGVG 2014 gerecht zu werden vergleiche das E vom 25. Mai 2016, Ra 2016/11/0038; vergleiche auch die Erkenntnisse vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0051, und vom 11. November 2015, 2013/11/0244).