Verwaltungsgerichtshof
08.09.2016
Ra 2016/11/0081
Es ist dem VwG beizupflichten, wenn es davon ausgegangen ist, dass der Gesellschafter, der als Landwirt auch der juristischen Person die Landwirt-Eigenschaft verschaffen kann, nicht bereits über einen landwirtschaftlichen Betrieb verfügen muss, sondern es genügt, wenn das zu beurteilende Rechtsgeschäft - hier: der Pachtvertrag - die Aufnahme eines landwirtschaftlichen Betriebs iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Vlbg GVG 2004 ermöglicht und die Aufnahme eines solchen beabsichtigt ist. Dies ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, Vlbg GVG 2004 vergleiche dazu auch die Regierungsvorlage BlgVlbgLT 8 aus 2004,, 27. GP, 11).