Verwaltungsgerichtshof
08.09.2016
Ra 2016/11/0081
Vor dem Hintergrund der früheren Rechtslage (Vlbg GVG 1993 und Vlbg GVG 2000), aus der die Zulässigkeit des Erwerbs von landwirtschaftlichen Grundstücken durch juristische Personen abzuleiten war, und dem Umstand, dass statt der früher gebotenen Selbstbewirtschaftung (die für juristische Personen grundsätzlich in Betracht kam) gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, Vlbg GVG 2004 nunmehr eine Pflicht zur Bewirtschaftung durch einen Landwirt besteht, muss angenommen werden, dass der Landesgesetzgeber es nicht ausschließen wollte, dass auch juristische Personen grundsätzlich als Landwirte in Betracht kommen; andernfalls wäre, da der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 3, Vlbg GVG 2004 dem nicht zwingend entgegensteht, zu erwarten gewesen, dass zumindest eine Klarstellung in den Materialien erfolgt wäre.