Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0081

Rechtssatz

Das Vlbg GVG 2004 enthält - wie schon seine Vorgänger, das Vlbg GVG 1993, Landesgesetzblatt Nr. 61, und das Vlbg GVG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 29 - keinen expliziten Ausschluss juristischer Personen vom Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke. In den Materialien zum Vlbg GVG 1993 wird erörtert, inwieweit bei juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts das Erfordernis der (damals geforderten) Selbstbewirtschaftung und der Wohnsitznahme im Betrieb erfüllt werden kann. Dies sei im Einzelfall zu prüfen. Anhaltspunkte könnten allenfalls sein, dass einer der Hauptgesellschafter oder ein geschäftsführendes Organ seinen ständigen Wohnsitz im Betrieb habe. Weiters werde juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes der Rechtserwerb nur zu genehmigen sein, wenn sie landwirtschaftliche Zwecke verfolgten vergleiche Regierungsvorlage 44 BlgVbgLT 25. GP, 24). Es ist im Hinblick darauf davon auszugehen, dass das Vlbg GVG 1993 und seine Nachfolger den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch juristische Personen nicht ausgeschlossen hat.