Der VwGH hat zu den Bestimmungen des § 2 Slbg BauTG 1976 bereits mit E vom 11. Dezember 1980, 1153/77, ausgesprochen, dass es sowohl bei der "Berücksichtigung des örtlichen Baucharakters" (§ 2 Abs. 1 leg. cit.) als auch bei der Beurteilung der Störung "des gegebenen oder beabsichtigten Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes" nicht vordringlich darauf ankommt, ob zu beurteilende Bauten oder Bauelemente für ein bestimmtes Gebiet typisch oder atypisch, üblich oder unüblich sind. Vielmehr kommt es sowohl nach Abs. 1 wie nach Abs. 2 des § 2 Slbg BauTG 1976 auf den optischen Eindruck im Einzelfall an, und zwar nach Abs. 1 auf den Gesamteindruck des Bauwerks als solchen, nach Abs. 2 darauf, inwieweit es sich in das bestehende oder (nach generellen Normen) beabsichtigte Ortsbild oder Straßenbild einfügt.Der VwGH hat zu den Bestimmungen des Paragraph 2, Slbg BauTG 1976 bereits mit E vom 11. Dezember 1980, 1153/77, ausgesprochen, dass es sowohl bei der "Berücksichtigung des örtlichen Baucharakters" (Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit.) als auch bei der Beurteilung der Störung "des gegebenen oder beabsichtigten Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes" nicht vordringlich darauf ankommt, ob zu beurteilende Bauten oder Bauelemente für ein bestimmtes Gebiet typisch oder atypisch, üblich oder unüblich sind. Vielmehr kommt es sowohl nach Absatz eins, wie nach Absatz 2, des Paragraph 2, Slbg BauTG 1976 auf den optischen Eindruck im Einzelfall an, und zwar nach Absatz eins, auf den Gesamteindruck des Bauwerks als solchen, nach Absatz 2, darauf, inwieweit es sich in das bestehende oder (nach generellen Normen) beabsichtigte Ortsbild oder Straßenbild einfügt.