Verwaltungsgerichtshof
24.10.2017
Ra 2016/06/0012
Aus Paragraph 15, Absatz 6, Slbg BauTG 1976 lassen sich keine Rückschlüsse dahingehend ableiten, dass die Anbringung von Werbeanlagen auf Dächern im Widerspruch zu dem beabsichtigten Orts- und Straßenbild im Sinn von Paragraph 2, Absatz 2, Slbg BauTG 1976 stünde. Paragraph 15, Absatz 6, Slbg BauTG 1976 enthält keine Aussage betreffend die Anbringung von Werbeanlagen auf Dächern, sondern untersagt das Einfügen von Schriftzeichen oder Figuren in Dächern, sofern sie nicht aus öffentlichen Zwecken erforderlich sind. Es handelt sich dabei um eine technische Sicherheitsvorschrift vergleiche zum Verständnis des Begriffs "Einfügen" in Paragraph 15, Absatz 6, Slbg BauTG 1976 das E vom 17. April 1986, 84/06/0239).