Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0012

Rechtssatz

Wesentlich ist, dass das Ortsbild noch als solches schutzwürdig vorhanden ist. Für die Schutzwürdigkeit des Ortsbildes in diesem Sinn kommt es auf seine völlige Einheitlichkeit nicht an. Das jeweilige Ortsbild (beziehungsweise der jeweilige Ortsbildteil) ergibt sich aus dem Gesamteindruck der verschiedenen in der Natur bestehenden Objekte im örtlichen Zusammenhang. Dabei kann selbst das Vorhandensein einzelner störender Objekte noch nicht dazu führen, dass ein weiterer Eingriff in das Ortsbild nicht mehr als störend angesehen werden kann, soweit ein solches noch schutzwürdig vorhanden ist (Hinweis E vom 19. Mai 2015, 2013/05/0144, und E vom 14. März 1980, 1515/78, VwSlg. A/10067).