Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/05/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0045

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO NÖ 1996 §35 Abs2;
BauO NÖ 2014 §35 Abs2;
BauO NÖ 2014 §70 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der zu Paragraph 35, NÖ BauO 1996 ergangenen hg. Judikatur (Hinweis E vom 5. März 2014, 2013/05/0210, mwN) muss die Bewilligungspflicht hinsichtlich einer von einem Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes, sondern auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages gegeben sein, wobei die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Gebäudes ausschließlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung dieses Auftrages zu prüfen ist. Für die Erteilung des baupolizeilichen Abbruchauftrages war die Beschlussfassung des in Frage stehenden Kollegialorganes über die Erlassung des Berufungsbescheides maßgeblich. Auch das Verwaltungsgericht musste die allfällige Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht in den beiden genannten Zeitpunkten prüfen. Im Übrigen hatte auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (Hinweis B vom 19. Mai 2015, Ra 2015/05/0017).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050045.L01

Im RIS seit

24.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016

Dokumentnummer

JWR_2015050045_20150929L01

Rechtssatz für Ra 2015/05/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0045

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2;
BauO NÖ 2014 §35 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 2014 wurde in Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 2014 die bisherige Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 mit der Maßgabe übernommen, dass die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, ob es aber an sich zulässig ist, nicht mehr erforderlich ist. Ob das Bauwerke bei Erlassung des Abbruchauftrages bewilligungs- bzw. anzeigefähig war, ist daher nicht (mehr) zu prüfen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050045.L02

Im RIS seit

24.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016

Dokumentnummer

JWR_2015050045_20150929L02

Rechtssatz für Ra 2015/05/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0045

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/06/0252 E 25. Februar 2010 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist für ein konkretes Baubewilligungsverfahren nicht von Bedeutung, ob der Einschreiter (auch) einen Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes gestellt hat, weil über einen solchen Antrag nicht bescheidmäßig abzusprechen ist und dem Einschreiter kein subjektives Recht auf eine Änderung des Flächenwidmungsplanes zukommt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050045.L03

Im RIS seit

24.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016

Dokumentnummer

JWR_2015050045_20150929L03

Rechtssatz für Ra 2015/05/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0045

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2;
BauO NÖ 2014 §70 Abs1;

Rechtssatz

In Bezug auf die für die Erlassung eines Abbruchauftrages normierte Tatbestandsvoraussetzung, dass für das Bauwerk eine (im Zeitpunkt der Errichtung bzw. im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages erforderliche) Baubewilligung oder Anzeige nicht vorliegt, ist durch die NÖ BauO 2014 (Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2,) gegenüber der NÖ BauO 1996 (Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3,) keine maßgebliche Änderung eingetreten. Da sich somit zu dieser, vom VwG beurteilten Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 in der NÖ BauO 2014 eine inhaltsgleiche Regelung findet, liegt in dieser Hinsicht darin, dass sich das VwG auf eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits außer Kraft getretene Norm berufen hat, keine zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führende Rechtswidrigkeit vergleiche in diesem Zusammenhang etwas das E vom 30. Jänner 2014, 2013/10/0163, mwN). In Anbetracht dieser in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 normierten inhaltsgleichen Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Abbruchauftrages kann auf die zur gleichen Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 ergangene hg. Judikatur zurückgegriffen und diese übernommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050045.L04

Im RIS seit

24.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016

Dokumentnummer

JWR_2015050045_20150929L04

Rechtssatz für Ra 2015/05/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0045

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §23;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 2014 §23;
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Auf der gegenständlichen Liegenschaft sind drei Holzhütten - nämlich das "Gebäude 1" mit einer Fläche von ca. 4,00 m x 3,00 m und einer lichten Raumhöhe von ca. 2,30 m, das (daran angebaute) "Gebäude 2" mit einer Fläche von ca. 3,00 m x 2,00 m und einer Höhe im Mittel von ca. 1,80 m sowie das "Gebäude 3" mit einer Fläche von ca. 4,00 m x 1,50 m und einer lichten Höhe von etwa 2,00 m errichtet. Nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 15. Juni 2004, 2001/05/0368, und E vom 31. März 2008, 2007/05/0126, mwN) unterliegt es keinem Zweifel, dass auch bereits 1928 die Errichtung solcher Garten- bzw. Gerätehütten einer Baubewilligung bedurften.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050045.L05

Im RIS seit

24.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016

Dokumentnummer

JWR_2015050045_20150929L05

Rechtssatz für Ra 2015/05/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0045

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 2014 §23;
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Der VwGH vertritt hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Bauwerkes, bei welchem Unterlagen über die seinerzeitige Baugenehmigung einerseits nicht auffindbar sind, von dem jedoch andererseits feststeht, dass von der Baubehörde Beanstandungen wegen eines fehlenden Konsenses niemals stattgefunden haben, die Rechtsansicht, es spreche in diesem Fall die Vermutung dafür, dass das Bauwerk in seiner derzeitigen Gestaltung aufgrund einer nach den im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet worden ist, es sei denn, dass Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorlägen. Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit im Sinne eines vermuteten Konsenses kann nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (Hinweis E vom 23. Juli 2013, 2013/05/0012).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050045.L06

Im RIS seit

24.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016

Dokumentnummer

JWR_2015050045_20150929L06

Rechtssatz für Ra 2015/05/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0045

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 2014 §35 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/06/0066 E 20. Dezember 2001 RS 1 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (Hinweis: Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, 95/05/0026). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit der so genannten "alten" Bestände kommt einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050045.L07

Im RIS seit

24.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016

Dokumentnummer

JWR_2015050045_20150929L07

Rechtssatz für Ra 2015/05/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0045

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 2014 §35 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/05/0088 E 1. September 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages ist auch dann zulässig, wenn das Gebäude jahrelang unbeanstandet existierte (Hinweis E 26.4.1988, 87/05/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050045.L08

Im RIS seit

24.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016

Dokumentnummer

JWR_2015050045_20150929L08

Rechtssatz für Ra 2015/05/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0045

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 2014 §23;
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Durch die Abtragung eines Gebäudes geht ein vorhandener (oder allenfalls vermuteter) Konsens unter, und zwar auch dann, wenn einzelne Teile, die nicht mehr raumbildend sind, für eine Wiederverwendung erhalten bleiben (Hinweis B vom 23. Juni 2015, Ra 2015/05/0041).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050045.L09

Im RIS seit

24.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016

Dokumentnummer

JWR_2015050045_20150929L09