Verwaltungsgerichtshof
29.09.2015
Ra 2015/05/0045
GRS wie 2005/06/0252 E 25. Februar 2010 RS 2
Es ist für ein konkretes Baubewilligungsverfahren nicht von Bedeutung, ob der Einschreiter (auch) einen Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes gestellt hat, weil über einen solchen Antrag nicht bescheidmäßig abzusprechen ist und dem Einschreiter kein subjektives Recht auf eine Änderung des Flächenwidmungsplanes zukommt.