Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0045

Rechtssatz

In Bezug auf die für die Erlassung eines Abbruchauftrages normierte Tatbestandsvoraussetzung, dass für das Bauwerk eine (im Zeitpunkt der Errichtung bzw. im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages erforderliche) Baubewilligung oder Anzeige nicht vorliegt, ist durch die NÖ BauO 2014 (Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2,) gegenüber der NÖ BauO 1996 (Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3,) keine maßgebliche Änderung eingetreten. Da sich somit zu dieser, vom VwG beurteilten Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 in der NÖ BauO 2014 eine inhaltsgleiche Regelung findet, liegt in dieser Hinsicht darin, dass sich das VwG auf eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits außer Kraft getretene Norm berufen hat, keine zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führende Rechtswidrigkeit vergleiche in diesem Zusammenhang etwas das E vom 30. Jänner 2014, 2013/10/0163, mwN). In Anbetracht dieser in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 normierten inhaltsgleichen Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Abbruchauftrages kann auf die zur gleichen Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 ergangene hg. Judikatur zurückgegriffen und diese übernommen werden.