Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0045

Rechtssatz

Durch die Abtragung eines Gebäudes geht ein vorhandener (oder allenfalls vermuteter) Konsens unter, und zwar auch dann, wenn einzelne Teile, die nicht mehr raumbildend sind, für eine Wiederverwendung erhalten bleiben (Hinweis B vom 23. Juni 2015, Ra 2015/05/0041).