Verwaltungsgerichtshof
29.09.2015
Ra 2015/05/0045
Auf der gegenständlichen Liegenschaft sind drei Holzhütten - nämlich das "Gebäude 1" mit einer Fläche von ca. 4,00 m x 3,00 m und einer lichten Raumhöhe von ca. 2,30 m, das (daran angebaute) "Gebäude 2" mit einer Fläche von ca. 3,00 m x 2,00 m und einer Höhe im Mittel von ca. 1,80 m sowie das "Gebäude 3" mit einer Fläche von ca. 4,00 m x 1,50 m und einer lichten Höhe von etwa 2,00 m errichtet. Nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 15. Juni 2004, 2001/05/0368, und E vom 31. März 2008, 2007/05/0126, mwN) unterliegt es keinem Zweifel, dass auch bereits 1928 die Errichtung solcher Garten- bzw. Gerätehütten einer Baubewilligung bedurften.