Verwaltungsgerichtshof
29.09.2015
Ra 2015/05/0045
Nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 2014 wurde in Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 2014 die bisherige Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 mit der Maßgabe übernommen, dass die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, ob es aber an sich zulässig ist, nicht mehr erforderlich ist. Ob das Bauwerke bei Erlassung des Abbruchauftrages bewilligungs- bzw. anzeigefähig war, ist daher nicht (mehr) zu prüfen.