Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/20/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18966 A/2014

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0069

Entscheidungsdatum

12.11.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0017 E 28. Mai 2014 RS 3

Stammrechtssatz

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält nun Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG 2014 anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG 2014 in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014, als maßgeblich heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200069.L01

Im RIS seit

19.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014200069_20141112L01

Rechtssatz für Ra 2014/20/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18966 A/2014

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0069

Entscheidungsdatum

12.11.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §20;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGVG 2014 §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0017 E 28. Mai 2014 RS 4

Stammrechtssatz

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200069.L02

Im RIS seit

19.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014200069_20141112L02

Rechtssatz für Ra 2014/20/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18966 A/2014

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0069

Entscheidungsdatum

12.11.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0076 E 21. Oktober 2014 RS 9

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200069.L03

Im RIS seit

19.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014200069_20141112L03

Rechtssatz für Ra 2014/20/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18966 A/2014

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0069

Entscheidungsdatum

12.11.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0076 E 21. Oktober 2014 RS 10

Stammrechtssatz

Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG 2014, insbesondere Absatz 3 und 4).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200069.L04

Im RIS seit

19.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014200069_20141112L04

Rechtssatz für Ra 2014/20/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18966 A/2014

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0069

Entscheidungsdatum

12.11.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0076 E 21. Oktober 2014 RS 11

Stammrechtssatz

Vor dem Hintergrund des Paragraph 17, VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung iSd Paragraph 58, AVG zu begründen vergleiche Absatz 2, dieser Bestimmung). Im Sinne des Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 20. März 2014, 2012/08/0024, und E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200069.L05

Im RIS seit

19.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014200069_20141112L05

Rechtssatz für Ra 2014/20/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18966 A/2014

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0069

Entscheidungsdatum

12.11.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0076 E 21. Oktober 2014 RS 12

Stammrechtssatz

Die von Paragraph 60, AVG verlangte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Eine dem Paragraph 60, AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200069.L06

Im RIS seit

19.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014200069_20141112L06

Rechtssatz für Ra 2014/20/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18966 A/2014

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0069

Entscheidungsdatum

12.11.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0076 E 21. Oktober 2014 RS 13

Stammrechtssatz

Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd Paragraph 60, AVG gründet.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200069.L07

Im RIS seit

19.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014200069_20141112L07

Rechtssatz für Ra 2014/20/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18966 A/2014

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0069

Entscheidungsdatum

12.11.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130;
VwGVG 2014 §17;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0076 E 21. Oktober 2014 RS 14

Stammrechtssatz

Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung in Paragraph 17, VwGVG 2014 bedeutet insbesondere, dass bei der Anwendung der verwiesenen Vorschriften die besondere Stellung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen ist. Angesichts ihrer sich aus Artikel 130, B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte den sich aus Paragraphen 58, 60, AVG ergehenden Anforderungen dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200069.L08

Im RIS seit

19.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014200069_20141112L08

Rechtssatz für Ra 2014/20/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18966 A/2014

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0069

Entscheidungsdatum

12.11.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidungsbegründung in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts vorzunehmen. Insoweit ist gemäß dem - zufolge Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren - Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) der "für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebliche(..) Sachverhalt" festzustellen. Die Frage, welcher Sachverhalt maßgebend ist, kann nicht abstrakt, sondern nur auf Grund der im konkreten Einzelfall anzuwendenden Vorschriften beantwortet werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200069.L09

Im RIS seit

19.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014200069_20141112L09

Rechtssatz für Ra 2014/20/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18966 A/2014

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0069

Entscheidungsdatum

12.11.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005;
AVG §37;
BFA-VG 2014;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Eine "Wahrunterstellung" in dem Sinn, dass es (der Verwaltungsbehörde oder) dem Verwaltungsgericht freistünde, ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens ohne Weiteres als tatsächlich wahr anzusehen, ohne Feststellungen treffen und beweiswürdigende Überlegungen anstellen zu müssen, ist den Verwaltungsverfahrensgesetzen und dem VwGVG 2014 fremd vergleiche zu einer solchen Möglichkeit etwa Paragraph 244, Absatz 3, der deutschen Strafprozessordnung, nach dem ein Beweisantrag abgelehnt werden darf, wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr). Auch die für das hier in Rede stehende Verfahren nach dem AsylG 2005 geltenden speziellen Verfahrensbestimmungen des BFA-VG 2014 und des AsylG 2005 enthalten eine solche Ermächtigung nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200069.L10

Im RIS seit

19.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014200069_20141112L10

Rechtssatz für Ra 2014/20/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18966 A/2014

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0069

Entscheidungsdatum

12.11.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §18;
VwGVG 2014 §9 Abs2;

Rechtssatz

Eine Entscheidung hat auch in jenem Fall, in dem ihr die sachverhaltsbezogenen Ausführungen einer Verfahrenspartei als der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt zugrunde gelegt werden, die entsprechenden Feststellungen und darauf bezogene beweiswürdigende Überlegungen - und sei es auch, dass (aus den darzulegenden Gründen) die Angaben einer Verfahrenspartei als glaubwürdig angesehen werden - zu enthalten (Hinweis E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076 zur Notwendigkeit einer offenzulegenden Beweiswürdigung, mag sie auch mitunter kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen). Eine andere Sicht verbietet sich gerade im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht schon in Anbetracht dessen, dass jedenfalls auch jener Behörde, die den beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid erlassen (oder den sonst beim Verwaltungsgericht bekämpften Akt gesetzt) hat, Parteistellung zukommt (Paragraph 18, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG 2014); können sich doch gerade die das Ergebnis eines Rechtsstreites beeinflussenden und ohne Prüfung zu Gunsten einer Verfahrenspartei als wahr angenommenen Tatsachen zu Ungunsten einer anderen Verfahrenspartei, mithin auch der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, auswirken. Darüber hinaus können in einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung enthaltene Feststellungen für künftige Verfahren - selbst wenn ihnen dort rechtlich eine Bindung nicht zukommt - von Bedeutung sein.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200069.L11

Im RIS seit

19.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014200069_20141112L11

Rechtssatz für Ra 2014/20/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18966 A/2014

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0069

Entscheidungsdatum

12.11.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Das Wesen einer sogenannten "Wahrunterstellung", deren Vornahme nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - insbesondere im Bereich asylrechtlicher Verfahren - nicht als unzulässig angesehen wurde (Hinweis Erkenntnisse vom 23. Mai 2006, 2006/19/0292, und vom 4. November 2004, 2003/20/0276), liegt nun darin, dass das sachverhaltsbezogene Vorbringen einer Verfahrenspartei - regelmäßig jenes des Antragstellers - gerade nicht als tatsächlich gegeben festgestellt wird. Vielmehr wird im Rahmen einer "Wahrunterstellung" geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen - allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden Sachverhaltselementen - der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des (allenfalls: übrigen, noch keinen Feststellungen unterworfenen) sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht (mehr) als im Sinn des Paragraph 37, AVG maßgeblich darstellen (Hinweis E vom 4. November 2004, 2002/20/0391).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200069.L12

Im RIS seit

19.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014200069_20141112L12

Rechtssatz für Ra 2014/20/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18966 A/2014

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0069

Entscheidungsdatum

12.11.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
B-VG Art133 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, in einem Fall, in dem von einer "Wahrunterstellung" ausgegangen wurde, von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, erweist sich dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, (gegebenenfalls: die Tatsache der Antragstellung sowie) den Inhalt des Vorbringens festzustellen. Sind darüber hinaus wegen rechtlicher Irrelevanz keine Feststellungen zu den behaupteten Tatsachenumständen zu treffen, ist dann aber regelmäßig davon auszugehen, dass der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (iSd Paragraph 37, AVG) als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt angesehen werden kann, zumal sich der Inhalt des Vorbringens zum Sachverhalt in der Regel als unstrittig darstellt. Das allerdings entbindet nicht davon, in der Entscheidung offenzulegen, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wird, um sowohl den Verfahrensparteien als auch dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung - und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzenden) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen - dem Gesetz entspricht, und ob andererseits überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung vom Inhalt des Vorbringens ausgegangen wurde. Für ein allfälliges Revisionsverfahren bedeutet dies in weiterer Folge in der Regel, dass die Lösung des Rechtsfalles - die Richtigkeit der auf diese Weise von einem Verwaltungsgericht vorgenommenen rechtlichen Beurteilung vorausgesetzt - nicht von der Lösung der Rechtsfrage, die die Durchführung einer Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts betrifft, abhängt.

Mit anderen Worten: Eine Revision würde sich bezogen auf die genannte Rechtsfrage nach den Kriterien des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig darstellen (Hinweis B vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200069.L13

Im RIS seit

19.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014200069_20141112L13

Rechtssatz für Ra 2014/20/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18966 A/2014

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0069

Entscheidungsdatum

12.11.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Rechtssatz

Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (Hinweis E vom 28. Mai 2009, 2008/19/1031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200069.L14

Im RIS seit

19.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014200069_20141112L14