Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0069

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0076 E 21. Oktober 2014 RS 9

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).