Auch bei einer Einbringung zu Buchwerten handelt es sich um einen Veräußerungsakt (vgl. Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuer-Leitfaden3 Artikel III/8-1; Hügel in Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz, § 12 Tz 73; vgl. auch aaO § 14 Tz 4; Rabel in Wiesner/Hirschler/Mayr, Handbuch der Umgründungen, § 12 Tz 42; Huber in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, Umgründungssteuergesetz4, § 12 Tz 19; Wiesner/Grabner/Wanke, § 4 EStG Anm. 194). § 24 Abs. 7 EStG 1988 sieht dazu vor, dass ein Veräußerungsgewinn nicht zu ermitteln ist, soweit das UmgrStG eine Buchwertfortführung vorsieht; der Gesetzgeber setzt hiemit also voraus, dass der Umstand der Buchwertfortführung nichts daran ändert, dass ein Veräußerungstatbestand vorliegt, es entfällt lediglich die Ermittlung des Veräußerungsgewinns (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1998, 97/15/0197, mwN).Auch bei einer Einbringung zu Buchwerten handelt es sich um einen Veräußerungsakt vergleiche Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuer-Leitfaden3 Artikel III/8-1; Hügel in Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz, Paragraph 12, Tz 73; vergleiche auch aaO Paragraph 14, Tz 4; Rabel in Wiesner/Hirschler/Mayr, Handbuch der Umgründungen, Paragraph 12, Tz 42; Huber in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, Umgründungssteuergesetz4, Paragraph 12, Tz 19; Wiesner/Grabner/Wanke, Paragraph 4, EStG Anmerkung 194). Paragraph 24, Absatz 7, EStG 1988 sieht dazu vor, dass ein Veräußerungsgewinn nicht zu ermitteln ist, soweit das UmgrStG eine Buchwertfortführung vorsieht; der Gesetzgeber setzt hiemit also voraus, dass der Umstand der Buchwertfortführung nichts daran ändert, dass ein Veräußerungstatbestand vorliegt, es entfällt lediglich die Ermittlung des Veräußerungsgewinns vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1998, 97/15/0197, mwN).