Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

24.07.2020

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum:
Abs. 1 und Abs. 8: ab 1.1.2016 vgl. § 124b Z 271

Text

Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag

Paragraph 12,
  1. Absatz einsNatürliche Personen können stille Reserven (Absatz 2,), die bei der Veräußerung von Anlagevermögen aufgedeckt werden, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens absetzen. Die Absetzung kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen und ist im Anlageverzeichnis auszuweisen.
  2. Absatz 2Stille Reserven sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter.
  3. Absatz 3Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehört hat und
    2. Ziffer 2
      das Wirtschaftsgut, auf das stille Reserven übertragen werden sollen, in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.
    Die in Ziffer eins, genannte Frist beträgt 15 Jahre für Grundstücke, auf die stille Reserven übertragen worden sind, und für Gebäude, die nach Paragraph 8, Absatz 2, beschleunigt abgeschrieben worden sind.
  4. Absatz 4Eine Übertragung stiller Reserven ist zulässig auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) von
    1. Ziffer eins
      Grund und Boden, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden stammt,
    2. Ziffer 2
      Gebäuden, wenn die stillen Reserven aus der Veräußerung von Gebäuden oder Grund und Boden stammen,
    3. Ziffer 3
      Sonstigen körperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von sonstigen körperlichen Wirtschaftsgütern stammen,
    4. Ziffer 4
      Unkörperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern stammen.
    Nicht zulässig ist die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von (Teil-)Betrieben, von Beteiligungen an Personengesellschaften und von Finanzanlagen sowie die Übertragung stiller Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder von Beteiligungen an Personengesellschaften stammen.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 gelten auch, wenn Anlagevermögen infolge höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Die Fristen des Absatz 3, gelten jedoch nicht.
  6. Absatz 6Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten sodann die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge.
  7. Absatz 7Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) kann gemäß Absatz eins bis 6 verwendet oder nach Absatz 8, einer Übertragungsrücklage (einem steuerfreien Betrag) zugeführt werden.
  8. Absatz 8Stille Reserven können im Jahr der Aufdeckung einer steuerfreien Rücklage (Übertragungsrücklage) zugeführt werden, soweit eine Übertragung im selben Wirtschaftsjahr nicht erfolgt. Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Diese Rücklage ist entsprechend zu bezeichnen und für steuerliche Zwecke in Evidenz zu halten. Bei Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, kann ein Betrag in dieser Höhe steuerfrei belassen werden. Dieser Betrag ist in einem Verzeichnis auszuweisen, aus dem seine Verwendung ersichtlich ist.
  9. Absatz 9Die Rücklage (der steuerfreie Betrag) kann
    • Strichaufzählung
      im Falle des Absatz 5, innerhalb von 24 Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes,
    • Strichaufzählung
      sonst innerhalb von zwölf Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes
    nach den vorstehenden Bestimmungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge) von Anlagevermögen übertragen werden. Die Frist verlängert sich auf 24 Monate, wenn Rücklagen (steuerfreie Beträge) auf Herstellungskosten (Teilbeträge) von Gebäuden übertragen werden sollen und mit der tatsächlichen Bauausführung innerhalb der Frist von zwölf Monaten begonnen worden ist. Auf welche Wirtschaftsgüter die Rücklagen (die steuerfreien Beträge) übertragen werden können, richtet sich nach den Absatz 3 und 4.
  10. Absatz 10Die Rücklagen (steuerfreien Beträge) sind im betreffenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen, wenn sie
    • Strichaufzählung
      nicht bis zum Ablauf der Verwendungsfrist (Absatz 9,) übertragen worden sind,
    • Strichaufzählung
      nach einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz ganz oder teilweise einer Körperschaft zuzurechnen wären.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Eisbruch, Schneebruch, Teilbetrieb, Erwerbsgenossenschaft

Im RIS seit

14.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40166866

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P12/NOR40166866

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