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Einkommensteuergesetz 1988 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag

Paragraph 12,
  1. Absatz einsWird Anlagevermögen veräußert, so können die dabei aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Paragraph 10, Absatz 7, zweiter Satz des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens abgesetzt werden. Stille Reserven sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter.
  2. Absatz 2Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehört hat und
    2. Ziffer 2
      das Wirtschaftsgut, auf das stille Reserven übertragen werden sollen, in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird; Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
    Die in Ziffer eins, genannte Frist beträgt 15 Jahre für Grundstücke oder Gebäude, auf die stille Reserven übertragen wurden, und für Gebäude, die nach Paragraph 8, Absatz 2, abgeschrieben wurden.
  3. Absatz 3Eine Übertragung ist nur zulässig auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge im Sinne des Paragraph 10, Absatz 7, zweiter Satz) von
    1. Ziffer eins
      körperlichen Wirtschaftgütern Anmerkung, richtig: Wirtschaftsgütern), wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von körperlichen Wirtschaftsgütern stammen,
    2. Ziffer 2
      unkörperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern stammen.
    Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von Grund und Boden ist nur zulässig, wenn der Gewinn nach Paragraph 5, ermittelt wird und wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden stammen.
    Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von (Teil-)Betrieben, von Beteiligungen an Personengesellschaften und von Finanzanlagen sowie die Übertragung stiller Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder von Beteiligungen an Personengesellschaften stammen, ist nicht zulässig. Bei Steuerpflichtigen mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 die Übertragung stiller Rücklagen auf Wirtschaftsgüter, die vor dem 15. Februar 1996 angeschafft werden, nach den für die Veranlagung 1995 geltenden Bestimmungen möglich.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 gelten auch, wenn Anlagevermögen infolge höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Die Fristen des Absatz 2, gelten jedoch nicht.
  5. Absatz 5Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten sodann die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge.
  6. Absatz 6Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) kann gemäß Absatz eins bis 5 verwendet werden.
  7. Absatz 7Stille Reserven können im Jahr der Aufdeckung einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden, soweit eine Übertragung im selben Wirtschaftsjahr nicht erfolgt. Diese Rücklage ist gesondert auszuweisen. Bei Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, kann ein Betrag in dieser Höhe steuerfrei belassen werden. Dieser Betrag ist in einem Verzeichnis auszuweisen, aus dem seine Verwendung ersichtlich ist. Wird dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung vorgelegt, gilt für die Setzung einer Nachfrist Paragraph 10, Absatz 10, letzter Satz.
  8. Absatz 8Die Rücklage (der steuerfreie Betrag) kann
    • Strichaufzählung
      im Falle des Absatz 4, innerhalb von 24 Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes,
    • Strichaufzählung
      sonst innerhalb von zwölf Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes
    nach den vorstehenden Bestimmungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge) von Anlagevermögen übertragen werden. Die Frist verlängert sich auf 24 Monate, wenn Rücklagen (steuerfreie Beträge) auf Herstellungskosten (Teilbeträge) von Gebäuden übertragen werden sollen und mit der tatsächlichen Bauausführung innerhalb der Frist von zwölf Monaten begonnen worden ist. Auf welche Wirtschaftsgüter die Rücklagen (die steuerfreien Beträge) übertragen werden können, richtet sich nach Absatz 3, Rücklagen (steuerfreie Beträge), die nicht bis zum Ablauf der Verwendungsfrist übertragen wurden, sind im betreffenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 oder 1997 gilt, daß eine Übertragung in zeitlicher Hinsicht jedenfalls auf bis zum 30. September 1996 anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge) zulässig ist.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. März 2003,
G 334/02-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 15. April 2003, die
Wortfolge "und von Finanzanlagen" in Abs. 3, in der Fassung BGBl.
Nr. 797/1996, als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft.
Die aufgehobene Bestimmung ist für vor dem 31. Dezember 1996
getätigte Anschaffungen nicht mehr anzuwenden (vgl. BGBl. I Nr.
22/2003).

Schlagworte

Anschaffungskosten, Eisbruch, Schneebruch, Teilbetrieb,
Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12055731

Alte Dokumentnummer

N3199660567J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P12/NOR12055731

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