Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Geschäftszahl

2012/13/0126

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/15/0129 E 25. Juni 1998 VwSlg 7294 F/1998 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des zivilrechtlichen oder auch wirtschaftlichen Eigentums des Betriebes (Teilbetriebes) oder Mitunternehmeranteiles in der Regel durch Verkauf, Tausch, Versteigerung, Enteignung, Übernahme der Betriebsschulden ohne andere Gegenleistung oder Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft gegen Ausgabe von Gesellschaftsrechten (Hinweis Doralt, EStG/3, Paragraph 24,, Tz 108 mwN; ebenso Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 24, Tz 6 mwN). Nach Paragraph 6, Ziffer 14, EStG 1988 gilt als Tausch auch die Einlage von Gesellschaftsrechten in eine Körperschaft, und zwar auch anläßlich einer Kapitalerhöhung sowie eines Nachschusses; der Wert des eingelegten Wirtschaftsgutes ergibt die Anschaffungskosten des zusätzlichen Beteiligungswertes. Dies gilt auch für verdeckte Einlagen (Hinweis Doralt, aaO, Paragraph 6, Tz 61 mwN; Schuch/Quantschnigg, aaO). Das EStG 1972 enthielt nicht eine dem Paragraph 6, Ziffer 14, EStG 1988 vergleichbare Regelung.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2014/13/0041 E 25. Februar 2015

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2012130126.X02