Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

27.08.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 7
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. II Z 22, BGBl. Nr. 680/1994

Text

Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier

Betrag

Paragraph 12, (1) Wird Anlagevermögen veräußert, so können die dabei aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Paragraph 10, Absatz 7, zweiter Satz des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens abgesetzt werden. Stille Reserven sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter.

  1. Absatz 2Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehört hat und
    2. Ziffer 2
      das Wirtschaftsgut, auf das stille Reserven übertragen werden sollen, in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird; Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
    Die in Ziffer eins, genannte Frist beträgt 15 Jahre für Grundstücke oder Gebäude, auf die stille Reserven übertragen wurden, und für Gebäude, die nach Paragraph 8, Absatz 2, abgeschrieben wurden.
  2. Absatz 3Eine Übertragung auf körperliche Wirtschaftsgüter ist nur zulässig, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung körperlicher Wirtschaftsgüter stammen. Eine Übertragung auf unkörperliche Wirtschaftsgüter ist nur zulässig, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung unkörperlicher Wirtschaftsgüter stammen. Bei Beteiligungen ist eine Übertragung nur auf solche an Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder auf eine solche als stiller Gesellschafter und überdies nur zulässig, wenn die Geschäftsleitung oder der Sitz im Inland liegen. Eine Übertragung auf Grund und Boden ist nur bei Gewinnermittlung nach Paragraph 5, zulässig.
  3. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 gelten auch, wenn Anlagevermögen infolge höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Die Fristen des Absatz 2, gelten jedoch nicht.
  4. Absatz 5Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten sodann die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge.
  5. Absatz 6Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) kann gemäß Absatz eins bis 5 verwendet werden.
  6. Absatz 7Stille Reserven können im Jahr der Aufdeckung einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden, soweit eine Übertragung im selben Wirtschaftsjahr nicht erfolgt. Diese Rücklage ist gesondert auszuweisen. Bei Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, kann ein Betrag in dieser Höhe steuerfrei belassen werden. Dieser Betrag ist in einem Verzeichnis auszuweisen, aus dem seine Verwendung ersichtlich ist. Wird dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung vorgelegt, gilt für die Setzung einer Nachfrist Paragraph 10, Absatz 10, letzter Satz.
  7. Absatz 8Die Rücklage (der steuerfreie Betrag) kann in den folgenden drei Wirtschaftsjahren nach den vorstehenden Bestimmungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder die Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Paragraph 10, Absatz 7, zweiter Satz von Anlagevermögen übertragen werden. Auf welche Wirtschaftsgüter die Rücklagen (steuerfreien Beträge) übertragen werden können, richtet sich danach, bei welchen Wirtschaftsgütern die stillen Reserven aufgedeckt wurden (Absatz 3,). Rücklagen (steuerfreie Beträge) oder Teile der Rücklagen oder steuerfreien Beträge, die nicht bis zum Ablauf des der Bildung folgenden dritten Wirtschaftsjahres übertragen wurden, sind im dritten Wirtschaftsjahr nach Bildung der Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Der gewinnerhöhend aufzulösende Betrag erhöht sich um einen Zuschlag von 15%. Der Zuschlag entfällt bei der gewinnerhöhenden Auflösung anläßlich der Betriebsaufgabe, der entgeltlichen Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles sowie anläßlich der Einbringung in eine Körperschaft.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12053113

Alte Dokumentnummer

N3199413667A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P12/NOR12053113

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