Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Geschäftszahl

2012/13/0126

Rechtssatz

Es ist zwar zutreffend, dass das EStG unterschiedliche steuerliche Folgen für Einbringungen, bei denen es zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven kommt, gegenüber solchen, bei denen es zu einer derartigen Aufdeckung kommt, vorsieht (etwa betreffend die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns). Es ist aber nicht erkennbar, dass Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer eins, EStG 1988 eine derartige Differenzierung - etwa aus teleologischen Gründen - zu unterstellen wäre. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass die Berücksichtigung des gesamten Übergangsverlustes in einem einzigen Gewinnermittlungszeitraum dazu dient, die Aufdeckung von stillen Reserven zu "entschärfen", da kein systematischer Zusammenhang zwischen derartigen stillen Reserven und einem Übergangsergebnis besteht. Dies ergibt sich auch daraus, dass ein positives Übergangsergebnis (also ein Übergangsgewinn) jedenfalls sofort (zur Gänze) zu berücksichtigen wäre.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2014/13/0041 E 25. Februar 2015

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2012130126.X07