Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Geschäftszahl

2012/13/0126

Rechtssatz

Die Gewinnermittlungsarten führen im einzelnen Gewinnermittlungszeitraum in der Regel zu unterschiedlichen Ergebnissen; bei einer Totalgewinnbetrachtung decken sie sich jedoch vergleiche Doralt, EStG11, Paragraph 4, Tz 394). Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ist daher durch Zu- und Abschläge auszuschließen, dass Veränderungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt berücksichtigt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2011/15/0046, mwN). Schon der Gleichheitssatz gebietet, dass kein Vorfall doppelt zu erfassen ist und keiner endgültig unberücksichtigt bleiben darf vergleiche die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1983, B 344/82, VfSlg. 9890, und vom 7. März 1990, B 232/89, VfSlg. 12302).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2014/13/0041 E 25. Februar 2015

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2012130126.X01