Entsprechend den Übergangsbestimmungen (§ 622 ASVG) war in der Steiermark im Dezember 2007 - mangels Erlassung einer entsprechenden Verordnung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz - § 33 Abs. 1 ASVG nach wie vor in der Fassung BGBl. I Nr. 139/1997 anzuwenden. Die Anmeldung hatte sohin unverzüglich zu erfolgen, wobei die Meldefrist durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung im allgemeinen bis zu sieben Tagen erstreckt werden konnte.Entsprechend den Übergangsbestimmungen (Paragraph 622, ASVG) war in der Steiermark im Dezember 2007 - mangels Erlassung einer entsprechenden Verordnung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz - Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nach wie vor in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, anzuwenden. Die Anmeldung hatte sohin unverzüglich zu erfolgen, wobei die Meldefrist durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung im allgemeinen bis zu sieben Tagen erstreckt werden konnte.