Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch IV.

Meldungen und Auskunftspflicht.

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten.

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Dienstgeber (Auftraggeber) haben jeden von ihnen beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung (Paragraph 10,) unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung des Dienstgebers wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit der Beschäftigte in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann die Meldefrist im allgemeinen bis zu sieben Tagen oder für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten bis zu einem Monat erstreckt werden.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
  3. Absatz 3Für die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 beschäftigten Personen hat der Dienstgeber (Auftraggeber) die für diese Versicherung bedeutsamen Angaben und deren Änderungen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 vom Auftragnehmer gemeldeten Auskünfte,
    2. Ziffer 2
      den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den Erfüllungszeitpunkt oder die Vertragsdauer und
    3. Ziffer 3
      die Art der Tätigkeit und die Höhe des vereinbarten Entgelts,
    zu melden. Die Paragraphen 34 und 41 sind anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Anmeldung für die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, und/oder 5 beschäftigten Personen kann unterbleiben, wenn auf Grund aller zum Zeitpunkt des Beginnes der Tätigkeit (Leistungserbringung) bekannten Umstände anzunehmen ist, daß der Betrag gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, im Durchschnitt der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) bzw. der Tätigkeiten (Leistungserbringungen) für ein und denselben Auftraggeber nicht überschritten wird und kein Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zum selben Auftraggeber (Dienstgeber) vorliegt. Bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zum selben Auftraggeber (Dienstgeber) ist anstelle des Betrages gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, der Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, zu berücksichtigen. Bei einer Änderung der Umstände hat die Anmeldung unverzüglich ab Beginn des Monats, in welchem abzusehen ist, daß der Betrag gem. Paragraph 5 a, Absatz eins, im Durchschnitt der Kalendermonate des jeweiligen Kalenderjahres überschritten wird, zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093473

Alte Dokumentnummer

N6195545463L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P33/NOR12093473

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