Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2010

Geschäftszahl

2009/08/0053

Rechtssatz

Entsprechend den Übergangsbestimmungen (Paragraph 622, ASVG) war in der Steiermark im Dezember 2007 - mangels Erlassung einer entsprechenden Verordnung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz - Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nach wie vor in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, anzuwenden. Die Anmeldung hatte sohin unverzüglich zu erfolgen, wobei die Meldefrist durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung im allgemeinen bis zu sieben Tagen erstreckt werden konnte.