Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

13.06.2016

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch IV.
Meldungen und Auskunftspflicht.

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten.

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
  2. Absatz eins aDer Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
    1. Ziffer eins
      vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
    2. Ziffer 2
      die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
  3. Absatz eins bDie Anmeldung durch Unternehmen, die bescheidmäßig als Scheinunternehmen nach Paragraph 35 a, festgestellt wurden, ist unzulässig und gilt nicht als Meldung nach Paragraph 41, Die davon betroffenen Personen sind nach Paragraph 43, Absatz 4, zur Auskunftserteilung aufzufordern.
  4. Absatz 2Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 152/2004

Schlagworte

Anmeldung

Im RIS seit

31.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40174069

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P33/NOR40174069

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