§ 8 Abs. 1 Tir. CampingG bezieht sich nicht auf eine allfällige Nichteinhaltung des im § 5 Abs. 1 Tir. CampingG enthaltenen Erfordernisses, dass Campingplätze nur auf Grundstücken oder Teilen davon betrieben werden dürfen, die im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.Paragraph 8, Absatz eins, Tir. CampingG bezieht sich nicht auf eine allfällige Nichteinhaltung des im Paragraph 5, Absatz eins, Tir. CampingG enthaltenen Erfordernisses, dass Campingplätze nur auf Grundstücken oder Teilen davon betrieben werden dürfen, die im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.