Verwaltungsgerichtshof
15.09.2009
2007/06/0312
Paragraph 8, Absatz eins, Tir. CampingG bezieht sich nicht auf eine allfällige Nichteinhaltung des im Paragraph 5, Absatz eins, Tir. CampingG enthaltenen Erfordernisses, dass Campingplätze nur auf Grundstücken oder Teilen davon betrieben werden dürfen, die im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.