Verwaltungsgerichtshof
15.09.2009
2007/06/0312
GRS wie 90/06/0066 E 11. Oktober 1990 RS 4
(Hier mit dem Hinweis: vergleiche die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, S. 991, in E 97 zu Paragraph 59, AVG angeführte hg. Judikatur)
Der Spruch eines baupolizeilichen Befehls hat so konkretisiert zu sein, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, was Gegenstand dieses Auftrages ist; er muß zum Titel einer Vollstreckungsverfügung geeignet sein (Hinweis E 23.10.1984, 84/05/0063).