Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/03/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/03/0155

Entscheidungsdatum

29.01.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/06/0106 E 19. September 1991 RS 2 (hier mit dem Zusatz: Handelt es sich dabei um einen nach Aufhebung des Bescheids durch den VwGH ergehenden Ersatzbescheid, so sind inzwischen eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen.)

Stammrechtssatz

Bei der Entscheidung der Berufungsbehörde über die Strafbemessung sind die Einkommensverhältnisse des Besch zur Zeit der Erlassung des Berufungsbescheides zu berücksichtigen (Hinweis E 19.3.1986, 85/03/0164).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030155.X01

Im RIS seit

09.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2006030155_20070129X01

Rechtssatz für 2006/03/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/03/0155

Entscheidungsdatum

29.01.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0197 E 12. Dezember 1995 RS 2 (hier nur ab dem vierten Satz; hier nur Bezugnahme auf die Einkommensverhältnisse)

Stammrechtssatz

Die Milderungsgründe und Erschwerungsgründe sind im VStG nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein. Das Unterbleiben der Feststellung vorhandener Milderungsgründe bzw die unzutreffende Wertung von Umständen als Erschwerungsgründe belastet einen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Täters wichtige Kriterien. Deshalb bedarf es auch entsprechender Erhebungen dieser Umstände durch die Behörde, wobei in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird. Bestehen allerdings Bedenken gegen seine Angaben, so ist der Beschuldigte zu einer Konkretisierung derselben zu verhalten. Unterläßt die Behörde die Erhebung dieser wesentlichen Umstände, ist ihre Entscheidung mit Verfahrensmängeln belastet.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensbestimmungen Allgemein Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030155.X02

Im RIS seit

09.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2006030155_20070129X02

Rechtssatz für 2006/03/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/03/0155

Entscheidungsdatum

29.01.2007

Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1;
StGB §34 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Nach der Judikatur des VfGH ist im Falle einer Überschreitung der nach Artikel 6, Absatz eins, MRK angemessenen Verfahrensdauer dieser Umstand in Anwendung des Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, StGB als strafmildernd zu bewerten; andernfalls wäre das Gesetz bei der Strafbemessung in einer dem Artikel 6, Absatz eins, MRK widersprechenden Weise angewendet worden vergleiche die Erkenntnisse des VfGH vom 5. Dezember 2001, VfSlg 16385 aus 2001,, und vom 9. Juni 2006, B 3585/05; siehe auch die Erkenntnisse des VwGH vom 24. März 2004, Zl 2001/09/0163, und vom 11. Mai 2004, Zl 2004/02/0005).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030155.X03

Im RIS seit

09.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2006030155_20070129X03

Rechtssatz für 2006/03/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/03/0155

Entscheidungsdatum

29.01.2007

Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1;
StGB §34 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Wie der VfGH in den Erkenntnissen vom 5. Dezember 2001, VfSlg 16385 aus 2001,, und vom 9. Juni 2006, B 3585/05, festgehalten hat, ist der Rechtsprechung des EGMR keine feste Obergrenze für die Angemessenheit einer Verfahrensdauer zu entnehmen, bei deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK anzunehmen wäre. Aus der Gesamtschau der diesbezüglichen Rechtsprechung ergebe sich aber, dass eine Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren nur in seltenen Fällen als angemessen angesehen wird, wobei nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH auch das Verfahren vor dem VwGH - ungeachtet des Umstandes, dass die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die in den Tätigkeitsberichten des VwGH festgehaltene und in der verfassungspolitischen Diskussion unbestrittene Überlastung des Gerichtshofes zurückzuführen war - in die zu beurteilende Verfahrensdauer einzurechnen ist vergleiche näher die zitierten Erkenntnisse des VfGH vom 5. Dezember 2001 und vom 9. Juni 2006, jeweils mwN).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030155.X04

Im RIS seit

09.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2006030155_20070129X04

Rechtssatz für 2006/03/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2006/03/0155

Entscheidungsdatum

29.01.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Norm

MRK Art6 Abs1;
SchiffahrtsG 1997 §72 Abs1 idF 2002/I/032;
SchiffahrtsG 1997 §72 Abs2 Z7;
StGB §34 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Als Anfangszeitpunkt des Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall eines "fortgesetzten Deliktes" nicht der Zeitpunkt der Zustellung der ersten Aufforderung zur Rechtfertigung, welcher vor Abschluss des mit dem angefochtenen Bescheid inkriminierten Gesamtverhaltens liegt, anzusehen, sondern jener Zeitpunkt, in dem dem Beschwerdeführer das gesamte mit dem angefochtenen Bescheid bestrafte - im vorliegenden Fall bis zum 29. August 2000 dauernde - Verhalten vorgeworfen wurde. Ein sämtliche Benützungen der gesperrten Steganlage umfassender konkreter Tatvorwurf war daher erst mit Zustellung der zweiten Aufforderung zur Rechtfertigung am 9. November 2000 gegeben. Als Anfangszeitpunkt des Verwaltungsstrafverfahrens ist dieser Zeitpunkt anzunehmen vergleiche zum Anfangszeitpunkt allgemein das Erkenntnis des VfGH vom 9. Juni 2006, B 3585/05, mwN). Das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VwGH wurde der belangten Behörde am 3. Oktober 2005 zugestellt. Bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides dauerte das Verfahren weitere elf Monate und 16 Tage, sodass sich die Verfahrensdauer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides auf insgesamt fünf Jahre, zehn Monate und zehn Tage belaufen. Im vorliegenden Fall sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, auf welche die konkrete Verfahrensdauer zurückgeführt werden könnte (wie der VfGH in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2006, B 3585/05 ausgesprochen hat, könne es dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, wenn er zur Durchsetzung seiner Rechte - überdies erfolgreich - Rechtsmittel ergreife, sodass die lange Verfahrensdauer auch nicht seiner Sphäre zugerechnet werden kann). Die belangte Behörde wird daher bei der Strafbemessung die Verfahrensdauer bis zur Erlassung eines neuerlichen Ersatzbescheides zu berücksichtigen haben.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030155.X05

Im RIS seit

09.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2006030155_20070129X05