Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2007

Geschäftszahl

2006/03/0155

Rechtssatz

Nach der Judikatur des VfGH ist im Falle einer Überschreitung der nach Artikel 6, Absatz eins, MRK angemessenen Verfahrensdauer dieser Umstand in Anwendung des Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, StGB als strafmildernd zu bewerten; andernfalls wäre das Gesetz bei der Strafbemessung in einer dem Artikel 6, Absatz eins, MRK widersprechenden Weise angewendet worden vergleiche die Erkenntnisse des VfGH vom 5. Dezember 2001, VfSlg 16385 aus 2001,, und vom 9. Juni 2006, B 3585/05; siehe auch die Erkenntnisse des VwGH vom 24. März 2004, Zl 2001/09/0163, und vom 11. Mai 2004, Zl 2004/02/0005).