Verwaltungsgerichtshof
29.01.2007
2006/03/0155
GRS wie 91/06/0106 E 19. September 1991 RS 2
(hier mit dem Zusatz: Handelt es sich dabei um einen nach Aufhebung des Bescheids durch den VwGH ergehenden Ersatzbescheid, so sind inzwischen eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen.)
Bei der Entscheidung der Berufungsbehörde über die Strafbemessung sind die Einkommensverhältnisse des Besch zur Zeit der Erlassung des Berufungsbescheides zu berücksichtigen (Hinweis E 19.3.1986, 85/03/0164).