Nach § 42 Abs. 1 erster und zweiter Satz AVG setzt die dort normierte Präklusionswirkung - zusätzlich zur Regelung des § 41 Abs. 1 AVG - voraus, dass die Verhandlung in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, oder - wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts besonderes bestimmen - eine Kundmachung in "geeigneter Form" erfolgte. Eine solche besondere Kundmachungsform war im NÖ ElektrizitätswesenG 2001 nicht statuiert.Nach Paragraph 42, Absatz eins, erster und zweiter Satz AVG setzt die dort normierte Präklusionswirkung - zusätzlich zur Regelung des Paragraph 41, Absatz eins, AVG - voraus, dass die Verhandlung in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, oder - wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts besonderes bestimmen - eine Kundmachung in "geeigneter Form" erfolgte. Eine solche besondere Kundmachungsform war im NÖ ElektrizitätswesenG 2001 nicht statuiert.