Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2008

Geschäftszahl

2005/05/0355

Rechtssatz

Nach Paragraph 42, Absatz eins, erster und zweiter Satz AVG setzt die dort normierte Präklusionswirkung - zusätzlich zur Regelung des Paragraph 41, Absatz eins, AVG - voraus, dass die Verhandlung in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, oder - wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts besonderes bestimmen - eine Kundmachung in "geeigneter Form" erfolgte. Eine solche besondere Kundmachungsform war im NÖ ElektrizitätswesenG 2001 nicht statuiert.