An die Behörde gerichtete Erinnerungen oder das an sie gerichtete Ersuchen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachzukommen, oder - wie im vorliegenden Fall - abzuklären, wie sich bestimmte Umstände (hier insbesondere: das Bestehen eines WC-Fensters) auf die geschlossene Bauweise, also auf die Zulässigkeit des Anbauens auswirken, stellen keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts und damit keine Einwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG dar (vgl. E vom 19. Dezember 1996, Zl. 93/06/0255, und die von Walter/Thienel,An die Behörde gerichtete Erinnerungen oder das an sie gerichtete Ersuchen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachzukommen, oder - wie im vorliegenden Fall - abzuklären, wie sich bestimmte Umstände (hier insbesondere: das Bestehen eines WC-Fensters) auf die geschlossene Bauweise, also auf die Zulässigkeit des Anbauens auswirken, stellen keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts und damit keine Einwendung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG dar vergleiche E vom 19. Dezember 1996, Zl. 93/06/0255, und die von Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Auflage 1998, unter E. 29 ff, insb. E. 58, zu § 42 AVG dargestellte Rechtsprechung).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Auflage 1998, unter E. 29 ff, insb. E. 58, zu Paragraph 42, AVG dargestellte Rechtsprechung).