Verwaltungsgerichtshof
18.12.2003
2001/06/0032
Zwar hätte mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung der Nachbarin nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen werden müssen, weil mit dem Gemeindebescheid, gegen welchen sie sich richtete, ihre Parteistellung verneint worden war. Es ist im Ergebnis aber nicht rechtswidrig, wenn die Vorstellungsbehörde davon ausging, dass die Nachbarin mangels Erhebung von Einwendungen in der Verhandlung vor der Behörde erster Instanz gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG ihre Parteistellung verloren hatte, weshalb sie auch durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt werden konnte.