Verwaltungsgerichtshof
18.12.2003
2001/06/0032
GRS wie 86/06/0293 E 14. Mai 1987 RS 1
(hier: diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft auch nach der AVG-Novelle 1998 zu)
Die Gründe, aus denen keine Einwendung gegen ein Bauvorhaben erhoben worden ist (hier behauptet: Irrtum), sind rechtlich unerheblich.