Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2003

Geschäftszahl

2001/06/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0293 E 14. Mai 1987 RS 1

(hier: diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft auch nach der AVG-Novelle 1998 zu)

Stammrechtssatz

Die Gründe, aus denen keine Einwendung gegen ein Bauvorhaben erhoben worden ist (hier behauptet: Irrtum), sind rechtlich unerheblich.